Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Lagerungen oder Aufschüttungen aller Art, mit Ausnahme zur Erhaltung bestehender Wege;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte durch Einbringen von Düngemitteln oder Bioziden;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von Tieren, ausgenommen die jagdliche oder fischereiwirtschaftliche Nutzung;

g) das Einbringen standortfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen in Form der Einzelstammentnahme oder Durchforstung;

i) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke;

j) das Lagern, Zelten oder Errichten von Feuerstellen;

k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.