Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des mit der Maßgabe angewendet werden, dass

1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–,

2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–,

3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–,

4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,–

durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.