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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 626/2019

Änderung

BVBl. Nr. 51/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, i.d.F BGBl. I Nr. 59/2018 wird verordnet:

Die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) werden wie folgt festgesetzt:

1. Öffentliche Apotheke in Laßnitzhöhe:

Montag bis Freitag

von 08.00 bis 12.00 Uhr und

 

von 15.00 bis 18.00 Uhr

Samstag

von 08.00 bis 12.00 Uhr

2. Öffentliche Apotheke in St. Marein bei Graz:

Montag bis Freitag

von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag

von 08.00 bis 12.00 Uhr

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023

Bereitschaftsdienst

Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen „Fux“-Apotheke in St. Marein bei Graz folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag

von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023

Die übrigen Teile der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. April 2004, GZ: 12 M 24/2002 bleiben vollinhaltlich in Geltung.

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 51/2023 treten und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2023, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.