Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes () zu vereinbaren, wobei zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der und 76 bleiben unberührt.