Widerspruch
. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn
1. die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
2. dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
