Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunft

. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach besteht gegenüber den Verantwortlichen nach nicht, soweit

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder

2. die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.

(2) Die Verantwortlichen nach können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.

(3) Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.