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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 125/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im Bezirk Deutschlandsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der nach zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach dar. Derartige Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

Die Verordnung tritt mit dem 8. April 2020 in Kraft, tritt mit 31. Oktober 2020 außer Kraft und bis auf Widerruf in den Folgejahren jeweils vom 1. April bis 31. Oktober wieder in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30. Mai 2008, GZ: 8.1 , außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.