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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 516/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/85, wird verordnet:

(1) Der Bereich eines Totarmes des Gleinzbaches auf dem Grundstück Nr. 298 und dem im Norden daran angrenzenden 15 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 297, KG. Wettmannstätten, Marktgemeinde Wettmannstätten, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop mit schutzwürdigen Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung des Ufergehölzes, ausgenommen das Beschneiden im bisherigen Ausmaß;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserfläche.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974, LGBl. Nr. 31, außer Kraft.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.