Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Gelben Teichrosen zu gefährden oder zu verringern. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) Entnehmen der Pflanze;

b) den Bachlauf und seine Wasserführung oder die Bodengestaltung der geschützten Uferstreifen zu ändern;

c) Tümpel zuzuschütten;

d) Kahlschlägerungen des Uferstreifens vorzunehmen.

(2) Die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die Holznutzung in Form von Einzelstammentnahmen und die normale landwirtschaftliche Nutzung des Uferstreifens bleiben unberührt.