(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. August 1987, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1987, Stück 36, außer Kraft.
