Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Einbringen standortsfremder Pflanzenarten;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im engeren (in der Anlage mit A gekennzeichneten) Schutzgebiet; ausgenommen die notwendige Aufarbeitung von Schadhölzern;

h) die Vornahme von Rodungen oder über 0,2 ha hinausgehenden Kahlhieben im weiteren (in der Anlage mit B gekennzeichneten) Schutzgebiet.