Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

f) das Zelten und das Abbrennen von (Lager-)Feuern;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstammentnahme, das Absäumen der Schutzgebietsgrenzen sowie Maßnahmen der Biotoppflege;

h) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.