Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

2. hinsichtlich des und des der jeweils zuständige Bundesminister;

3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.