Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
2. hinsichtlich des und des der jeweils zuständige Bundesminister;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
