Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Abschnitt

Sonstige Regelungen

Abgabenbefreiung

. (1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.