Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuschlag

(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.

(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.

(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.