Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definitionen

(1) Weinbaukulturen im Sinne dieses Gesetzes sind Weintrauben und die einzelnen Beeren.

(2) Weingartenflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Weingartenflächen gemäß - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019.

(3) Weinbautreibende im Sinne dieses Gesetzes sind Weinbautreibende gemäß .

(4) Jägerinnen und Jäger im Sinne dieses Gesetzes sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen.

(5) Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter sind Personen, die mit Schreckschusspistolen oder Knallkörpern Maßnahmen zur Starevertreibung setzen.

(6) Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Jagdschutzorgane im Sinne des .

(7) Feldschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Feldschutzorgane gemäß , LGBl. Nr. 15/1989.