Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Netze zum Schutz der Weinbaukulturen

Schutz durch Netze

Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.