4. Abschnitt
Netze zum Schutz der Weinbaukulturen
Schutz durch Netze
Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Netze zum Schutz der Weinbaukulturen
Schutz durch Netze
Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.