Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die bis 10 und 12 bis 17 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, außer Kraft.
(2) und treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) , , , , , bis 3, , , 2a, 2b, 3, 5 und 5a sowie treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) und 10, und 4 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
