Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. Abschnitt

Heizungsanlagen

Abgasverluste

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, folgende Werte nicht überschreiten:

 

Nennheizleistung

in kW

Abgasverluste

in %

Feste

26 - 50

21

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

20

 

über 120

19

Flüssige

26 - 50

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

14

 

über 120

12

 

 

athmosphär.

Brenner

Gebläse-brenner

Gasförmige

26 - 50

14

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

13

14

 

über 120

12

12

Dies gilt auch für den Austausch von Wärmeerzeugern.

(2) Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen, soferne sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt oder ohne Baubewilligung aufgestellt werden.