IV. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.
