Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Abschnitt

Bestimmungen über die Anmeldung von Veranstaltungen

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.

(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.

(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.