II. Abschnitt
Bestimmungen über die Bewilligung von Veranstaltungen
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. Varieté- und Revueveranstaltungen,
2. Musikfestivals,
3. Zirkusveranstaltungen,
4. Tierschauen mit Raubtieren,
5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,
6. Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt,
7. öffentliche Filmvorführungen.
