Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des und des a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Überwachungsdienste gemäß ,
4. Maßnahmen gemäß ,
5. Zwangsmaßnahmen gemäß .
