Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersagung

Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn

1. der Veranstalter nicht den Anforderungen des entspricht,

2. die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,

3. der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß vorliegt,

4. die Veranstaltung unter ein Verbot der und 16 fällt,

5. begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,

6. der Veranstalter die gemäß erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.