Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strategische Lärmkarten und Aktionspläne

(1) Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.