Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere,

2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß , die keine Zuchttiere sind,

3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.