Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Übereignung oder Überlassung von (Zucht) Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

1. dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument oder der Tierzuchtbescheinigung so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin oder der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.