Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Finanzierung der Tourismusaufgaben

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Tourismusabgaben, Förderungen, Landes- und/oder Gemeindebeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Tourismusabgaben sind:

1. Ortstaxe,

2. Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge und

3. Tourismusförderungsbeitrag.