Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Behörde im Sinne des hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Sofern die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen, sofern die Hilfe suchende Person oder die sonstigen antragsberechtigten Personen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurden.