Sportbericht
Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.