3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß seine Funktion.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß seine Funktion.