Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß seine Funktion.