Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
