Geheimhaltungspflicht
Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses..
