Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung
Der Baubewilligungswerber hat anläßlich der Schlußüberprüfung durch Atteste der ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmen nachzuweisen, daß der Schutzraum den Vorschriften dieser Verordnung bzw. im Falle des den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis entspricht.
