Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbildung

Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem , oder führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, zu erfolgen.