Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Gesetzes, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird

Das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Gesetz vom 27. Juli 1970, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird“

2. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.