Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden für Einkaufszentren

(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der und 22c ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.