Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept

(1) Gemeinden, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang stehen, können ihre Örtlichen Entwicklungskonzepte auch in Form eines Interkommunalen Örtlichen Entwicklungskonzeptes aufstellen und fortführen.

(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband gemäß oder zu einer Gemeindekooperation gemäß zusammenschließen.

(3) Für die Aufstellung, Anpassung oder Änderung des Interkommunalen Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die Bestimmungen der und 30 anzuwenden.