Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.