Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen oder den Verdacht des Auftretens ohne Verzögerung an die Behörden weiterzuleiten.

(2) In einer Verordnung nach kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß vorgesehen werden.

(3) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:

1. bei der Überwachung nach mitzuwirken;

2. darüber zu wachen, dass die in genannten Personen ihren Pflichten nach bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen;

3. Meldungen nach entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses, welches den Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings bestätigt, unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten;

4. bei Erhebungen der Behörde mitzuarbeiten;

5. bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Pflanzenschädlinge mitzuwirken.

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit Ausnahme des im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die im geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.