Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des bis 8 Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinne des , für die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.

(3) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung zählen:

1. Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen,

2. Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,

3. Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,

4. Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten,

5. Arbeitsmittel zur Sportausübung,

6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,

8. Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.