Abschnitt 2
Beitragsrecht
(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Bgld. LBG oder , 11 oder 17 Bgld. GBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jeweils, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
