Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Beitragsrecht

(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß oder , 11 oder 17 Bgld. GBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jeweils, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.