Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung
(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
1. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)
2. a) im Falle des die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder
b) ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) ist sinngemäß anzuwenden.
