Dorfplatz
(1) Der Dorfplatz soll - um ein möglichst alltagsnahes Zusammensein zu ermöglichen - als Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern dienen. Von der Errichtung eines Dorfplatzes kann aus Gründen des § 23 Abs. 1 Z 1a Bgld. SEG 2023 abgesehen werden.
(2) Der Dorfplatz hat für zumindest 30 Personen Platz zu bieten, über Sitzmöglichkeiten in ausreichender Anzahl sowie über eine Küchenzeile mit sanitätshygienisch ausgestattetem Handwaschplatz zu verfügen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der örtlichen oder baulichen Gegebenheiten von der Mindestpersonenanzahl abgewichen werden.
(3) Im Dorfplatz können nach vorheriger Genehmigung durch die Pflege- und Sozialberatung auch externe seniorenbezogene Veranstaltungen abgehalten werden.
