Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sozialraum

(1) Der an den regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten einzurichtende Sozialraum hat über eine Teeküche mit einer Küchenzeile sowie über Sitzmöglichkeiten zu verfügen. Der Sozialraum dient dem Pflege- und Betreuungspersonal als Besprechungsraum sowie als Rückzugsort.

(2) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung eines Sozialraumes abgesehen werden. Sofern ein Sozialraum vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.