Sozialraum
(1) Der an den regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten einzurichtende Sozialraum hat über eine Teeküche mit einer Küchenzeile sowie über Sitzmöglichkeiten zu verfügen. Der Sozialraum dient dem Pflege- und Betreuungspersonal als Besprechungsraum sowie als Rückzugsort.
(2) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung eines Sozialraumes abgesehen werden. Sofern ein Sozialraum vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
