Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kuratorin oder Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß , LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.