Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds

(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen:

1. dem Vorstand,

2. der Administratorin oder dem Administrator und

3. zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern.

(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß , LGBl. Nr. 37/1995.

(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.