Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nationalparkdirektor/Nationalparkdirektorin

(1) Dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft. Er oder sie vertritt die Nationalparkgesellschaft nach außen.

(2) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin wird vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner oder ihrer Verhinderung kann der Vorstand eine in der Nationalparkgesellschaft angestellte Person zu seiner oder ihrer vorübergehenden Vertretung bestimmen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.

(4) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin ist eine Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin eine Geschäftseinteilung zu erlassen.