Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung der Nationalparkgesellschaft

(1) Die Finanzierung der Nationalparkgesellschaft erfolgt durch das Land Burgenland, den Bund, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen.

(2) Zur Erfüllung der in genannten Aufgaben kann die Nationalparkgesellschaft im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen im Sinne des und .

(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes bedienen.