Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlauts
(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen wurde.
(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend unverzüglich mitzuteilen.
